Direktvermarktung
Wahl der Veräußerungsform nach § 21b EEG 2023 sowie § 4 KWKG 2020
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Die folgenden Veräußerungsformen sind nach § 21b EEG 2023 möglich:
- geförderte Direktvermarktung nach § 20 EEG 2023
- nicht geförderte sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG 2023
- Einspeisevergütung nach § 21 (1) Nr. 1 EEG 2023 (für Anlagen ohne verpflichtender Direktvermarktung)
- Ausfallvergütung nach § 21 (1) Nr. 2 EEG 2023 (für Anlagen mit verpflichtender Direktvermarktung)
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass sich die Anlage in einer der beiden Formen der Direktvermarktung nach § 20 EEG 2023 oder § 21 a EEG 2023 befindet.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), die zum 14. August 2020 in Kraft trat, wurde eine verpflichtende Direktvermarktung für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung >100 kWel eingeführt.
Die folgenden Veräußerungsformen sind für den eingespeisten Strom nach § 4 KWKG möglich:
Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen >100 kWel
- Direktvermarktung nach § 4 Abs. 1 1. Var. KWKG 2020
Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ≤100 kWel
- Direktvermarktung nach § 4 Abs. 2 1. Var. KWKG 2020
- kaufmännische Abnahme durch Netzbetreiber § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG 2020
Der Selbstverbrauch der erzeugten Elektrizität ist in jedem Fall möglich. Sowohl für KWK-Anlagen >100 kWel (§ 4 Abs. 1 2. Var. KWKG 2020) als auch für KWK-Anlagen ≤100 kWel (§ 4 Abs. 2 2. Var. KWKG 2020) wird für den selbstverbrauchten Strom in Abhängigkeit der Anlagengröße zusätzlich ein Zuschlag gezahlt.
Bei der kaufmännischen Abnahme nach § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG 2020 kann erstmalig eine kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe genutzt werden. Am 20. Dezember 2018 wurden die “Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (Strom)“ (Az.: BK6-18-032) durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht und ersetzen die bis dahin bestehenden Marktprozesse der Festlegung BK6-16-200, einsehbar unter www.bundesnetzagentur.de/…
An-, Um- und Abmeldung
Der Anmeldeprozess sieht vor, dass die Einspeisermeldungen an unsere EDIFACT-Kommunikationsadresse [email protected] zu senden sind.
Sollten Sie noch keine aktualisierten Stammdaten besitzen, so bitten wir Sie, diese durch eine sogenannte ORDERS-Anfrage über unsere genannte EDIFACT-Adresse abzufragen.
Unser Kommunikationsdatenblatt finden Sie unter Marktkommunikation
Gemäß des Beschlusses BK6-14-110 haben Anlagenbetreiber/Lieferanten weiterhin die Möglichkeit, die Rückzuordnung der Einspeisestellen in die gesetzliche Förderung des EEG/KWKG, den kurzfristigen Lieferantenwechsel, den Wechsel in und aus der Vergütung in Ausnahmefällen (§ 21 (1) Nr. 2 EEG 2021) sowie der erstmaligen Anmeldung mit Inbetriebnahme durchzuführen.
Dazu lassen Sie uns bitte das ausgefüllte Formular „Anmeldung von Bilanzkreiswechsel / Erstzuordnung von Neuanlagen / Rückzuordnung von Anlagen“ (Download unten) per Email an das Postfach [email protected] zukommen.
Fernsteuerbarkeit § 10b EEG 2021
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Marktprämie ist u.a. die Fernsteuerbarkeit der Anlage durch den Direktvermarkter gem. § 10b EEG 2021. Für Neuanlagen ist die Fernsteuerbarkeit spätestens bis zum Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats zu erfüllen (§ 10b EEG 2021).
Für den erforderlichen Nachweis stellen wir ein standardisiertes Formular „Erklärung zur Fernsteuerbarkeit“ (Download unten) nach § 10b EEG 2021 zur Verfügung.
Voraussetzungen zur Direktvermarktung
Bitte prüfen Sie vor (!) der Anmeldung zur Direktvermarktung, ob folgende Punkte erfüllt werden:
Die Anlage ist mit einer technischen Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (EEG 2021) ausgestattet, mit der der Netzbetreiber jederzeit
- die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
- die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.
Ihr Kontaktdatenblatt mit edifact-Adresse für die 1:1 Marktkommunikation liegt der Anmeldung bei.
Die Zuordnungsermächtigung für den angegebenen Bilanzkreis ist vorhanden und liegt der Anmeldung bei (falls erforderlich)
Ausgelaufene Förderung bei KWK-Anlagen > 50 kW
Sofern bei einer KWKG-Anlage > 50 kWel die Zuschlagszahlung gem. § 4 Abs. 3 KWKG 2020 ausgelaufen ist, entfällt bei dieser Anlagen die Abnahmepflicht des eingespeisten Stroms seitens des Netzbetreibers (§ 4 Abs. 2 S. 3 KWKG 2020). Der Anlagenbetreiber hat somit lediglich einen Anspruch auf die physische Aufnahme des Stroms sowie den vorrangigen Netzzugang durch den Netzbetreiber. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der eingespeiste Strom von einem Händler kaufmännisch abgenommen wird. Die Benennung eines aufnehmenden Händlerbilanzkreises ist damit für solche Anlagen verpflichtend (§ 4 Abs. 3 StromNZV).
Sofern Sie als Anlagenbetreiber dieser Pflicht nicht nachkommen und ohne Rechtsgrundlage Strom in das Netz der Stromnetz Weilheim GmbH & Co. KG. einspeisen, drohen Ihnen der Entzug des Netzzugangs und damit eine physische Trennung Ihrer Anlage von dem Netz der Stromnetz Weilheim GmbH & Co. KG.
Formulare
- Anmeldung zur Flexibilitätsprämie (PDF/109,8 KB)
- Erklärung zur Fernsteuerbarkeit (PDF/157,6 KB)
- Anmeldung von Bilanzkreiswechseln / Erstzuordnung von Neuanlagen / Rückzuordnung von Anlagen (XLSX/21,6 KB)
Dokumente (PDF, XLSX) sind möglicherweise nicht barrierefrei.
Kontakt Direktvermarktung
Sollten Sie allgemeine Fragen zur Direktvermarktung, Fragen zur Abrechnung oder Fragen zur korrekten Anmeldung Ihrer Anlage haben, kontaktieren Sie uns bitte:
Stromnetz Weilheim GmbH & Co. KG
c/o RDE GmbH & Co KG
Kaufm. Einspeisemanagement
Benzstr. 11
97209 Veitshöchheim
[email protected]