Doppelförderungsverbot
Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung
Stromsteuerbefreiung wird der EEG-Vergütung bzw. Marktprämie angerechnet
Der Gesetzgeber möchte vermeiden, dass Anlagenbetreiber für EEG-geförderten Strom zusätzlich von einer Stromsteuerbefreiung profitieren.
Bei steuerbefreitem Strom wird die EEG-Vergütung bzw. Marktprämie um die Höhe der Steuerbefreiung gekürzt.
Gesetzlicher Hintergrund
EEG 2021
§ 53c EEG 2021
Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
In der Begründung des Gesetzes steht, dass die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) gemeint ist.
§ 71 Nr. 2a EEG 2021
Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber
[…] 2. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom
a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren […]
§ 86 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 EEG 2017
(1) Nr. 1a
die Stromsteuerbefreiung entgegen § 71 Nummer 2 Buchstabe a nicht bis zum Ende eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitteilt oder eine falsche Mitteilung abgibt.“
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, c und d mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.
Stromsteuergesetz (StromStG)
§ 9 Abs. 1 StromStG
Von der Steuer ist befreit:
- Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird;
- Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
- Strom, der in den Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
- Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
- Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigen Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird.
- Antwortformular zur Stromsteuerbefreiung (PDF/832,2 KB)
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