Einspeisemanagement
Die Bayernwerk Netz GmbH betreibt im Rahmen einer Netzführungsvereinbarung das Einspeisemanagement für unser Netzgebiet.
Erfahren Sie hier alles über z.B. Technische Einrichtungen, die technische Umsetzung nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) und den Funktionstest für Funkrundsteuerempfänger bei Neuinstallation.
Ebenso stehen Ihnen hier die Veröffentlichungen der Einspeisemanagement-Maßnahmen zur Verfügung.
Hier geht es zur Seite der Bayernwerk Netz GmbH: www.bayernwerk-netz.de/…
Informationen zum Einspeisemanagement
Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, sofern die Sicherheit der Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet oder gestört ist, diese durch die Ergreifung vorgegebener Maßnahmen zu beseitigen. Hierbei stellt das Einspeisemanagement einen Teil der Systemsicherheitsmaßnahmen im Elektrizitätsnetz dar.
Ziel des Einspeisemanagements ist die Sicherstellung der Versorgungssicherheit bei gleichzeitig größtmöglicher Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen unter Berücksichtigung der betriebs- und volkswirtschaftlich geringsten Kosten.
Einspeisemanagement beschreibt die temporäre Reduzierung der Einspeiseleistung von Erneuerbaren Energien-, Grubengas- und Kraft-Wärmekopplungsanlagen. Hierbei werden die betroffenen Anlagen über ein vom Netzbetreiber versendetes Signal aufgefordert, ihre Einspeiseleistung je nach Erfordernis herabzuregeln. Sobald die kritische Netzsituation beendet ist, zeigt die Rücknahme des Reduktionssignals dem Anlagenbetreiber die Möglichkeit zur vollen Einspeisung an (100 %-Signal).
Das Übertragungssignal wird mittels der Funkrundsteuertechnik bzw. der Fernwirktechnik versendet.
Veröffentlichung von Einspeisemanagement-Maßnahmen
Das Stromnetz Weilheim ist nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz berechtigt, an ihr Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Einspeiser und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu regeln, soweit andernfalls im jeweiligen Netzbereich ein Netzengpass entstünde. Die betroffenen Anlagenbetreiber werden im Falle einer Regelung informieren.
Unter www.bayernwerk-netz.de/… erreichen Sie die Seite der Bayernwerk Netz GmbH, die im Rahmen einer Netzführungsvereinbarung das Einspeisemanagement und die Veröffentlichung in unserem Netz betreibt.
Dort finden Sie die prognostizierten, aktuellen und abgeschlossenen Maßnahmen des Einspeisemanagements. Als zusätzlicher Service für Sie, wird ein kostenloser RSS-Feed zur Verfügung gestellt, der die Informationen direkt an Sie versendet, sodass Sie schnell und komfortabel auf dem Laufenden bleiben.
Gesetzliche Vorgaben
Einspeisemanagement
Gemäß § 14 EEG 2017 sind Netzbetreiber unbeschadet ihrer Pflicht nach § 12 ausnahmsweise dazu berechtigt, an ihr Netz unmittelbar und mittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung nach § 9 ausgestattet sind, zu regeln, soweit
- andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstünde,
- der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und Kraft-Wärmekopplung gewahrt wird, soweit nicht sonstige Stromerzeuger am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
- sie die verfügbaren Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.
Technische Vorgaben für Anlagen > 100 kW
Gemäß § 9 Abs. 1 EEG 2017 müssen Anlagenbetreiber sowie Betreiber von KWK-Anlagen ihre Anlagen ab dem 01.01.12 mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber
- die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
- die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.
Für PV-Anlagen kleiner 100 kW gelten gesetzliche Sonderregelungen.
Entschädigungszahlungen (§ 15 Abs.1 EEG 2017)
Wird die Stromeinspeisung aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraftwärmekopplung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 EEG 2017 reduziert, sind die von den Maßnahmen betroffenen Betreiber für 95 % der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen zu entschädigen.
Übersteigen die oben genannten entgangenen Einnahmen in einem Jahr 1 % der Einnahmen dieses Jahres, so beträgt ab diesem Zeitpunkt die Entschädigung der betroffenen Betreiber 100 %.
Entschädigung
Wird die Einspeisung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraftwärmekopplung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 EEG 2017 reduziert, sind die von den Maßnahmen betroffenen Betreiber zu entschädigen.
Berechnungsverfahren
Bitte beachten Sie bei der Ermittlung der Entschädigung die gesetzlichen Vorgaben sowie den aktuellen Leitfaden der Bundesnetzagentur zum EEG-Einspeisemanagement.
- Leitfaden zum Einspeisemanagement Version 3.0 (PDF/633,0 KB)
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